Bölschefest:
Anmeldung Sonderöffnungszeit für Einzelhandelsgeschäfte
Liebe Geschäftsleute der Bölschestraße: Machen Sie mit! Letztlich kann in „unserem“ Bölschefest nur so viel Friedrichshagen drin sein, wie jeder Einzelne „reinpackt“. Eine Einkaufsstraße, die sich mit geschlossenen Läden präsentiert, macht einen merkwürdigen Eindruck. Nutzen Sie die Chance, unter den vielen Tausend Festbesuchern neue Kunden zu finden oder sagen Sie einfach mit besonderen Aktionen für Ihre Stammkunden Danke.
Gerne nehmen wir Ihnen hier ein wenig vom lästigen formalen Procedere ab und bündeln die Dinge.
=> ANMELDESCHLUSS: Mo 20.4.2020, 12:00 Uhr (nach diesem Termin ist eine Bearbeitung nicht mehr möglich und Sie können nicht öffnen!)
Beachten Sie bitte insbesondere, dass an den Sonntagen und etwaigen Feiertagen unmittelbar davor und danach nicht geöffnet werden darf, sollten dies allgemein für den Verkauf freigegebene Sonntage/Feiertage sein – auch nicht für individuelle Aktionen.
Das Berliner Ladenöffnungsgesetz regelt die Bestimmungen für Einzelhändler. Sonstige Dienstleister informieren sich bitte über die spezifischen Bestimmungen. Im Zweifel sollte eine Sonderöffnung ebenhier beantragt werden.
Alle Felder sind Pflichtfelder. Achten Sie darauf, dass sie nach dem Absenden die grün umrandete Bestätigung sehen. Sie erhalten nach erfolgreicher Anmeldung eine Bestätigungsmail, in der Ihre Angaben aufgeführt sind.
Bitte lesen Sie zuvor die nebenstehenden (PC) bzw unten (Mobilversion) aufgeführten Hinweise (FAQ).
FAQ - Antworten auf viele Fragen
Bitte beachten Sie, dass der Eingang nach dem 20.4.2020 um 12:00 Uhr nicht mehr berücksichtigt werden kann (Amts- und Bearbeitungsfristen)!
Alle Geschäfte, die Handelswaren verkaufen. Davon ausgenommen sind reine Dienstleister wie Reisebüros, Frisöre, Makler etc. Aber Achtung: auch das Shampoo im Verkaufsregal des Frisörs ist eine Handelsware und dürfte ohne diese Ausnahmegenehmigung sonntags nicht verkauft und auch keine Beratung hierzu abgegeben werden. Für Blumenläden, Zeitungs- und Tabakwarenläden sowie Bäcker gelten andere Regeln. Im Zweifel empfehlen wir eine Anmeldung.
- Für den Samstag gilt: bis 23.30 Uhr ohne gesonderte Anmeldung. Mindestens jedoch bis 19 Uhr sollten die Geschäfte für die Besucher geöffnet haben.
- Für den Sonntag gilt eine Ausnahmeregelung, wenn diese aktiv beantragt wurde: 13-20 Uhr, mindestens jedoch bis 18 Uhr. Möchten Sie bereits vor 13 Uhr verkaufen, können Sie eine Standfläche VOR Ihrem Laden anmieten. IM Laden darf vor 13 Uhr weder kassiert noch beraten werden. => Zur Bestellung Standfläche
- Besonderheit 2020 / 3 Tage Bölschefest: Einzelhändler dürfen nicht am Freitag, 8.5. (Feiertag) öffnen, wenn sie am Sonntag, 10.5.2020 öffnen. Ausnahme: Stand VOR dem Geschäft oder in der Festmeile. IM Laden darf weder beraten noch abkassiert werden. Für Dienstleister gelten ggf. andere Regelungen.
Für den Bölschefest-Sonntag: 13 – 20 Uhr (Empfehlung: bis 18 Uhr)
Leider nein. Jedenfalls nicht IN Ihrem Geschäft. Nutzen Sie dafür die Anmietung eines Standplatzes VOR Ihrem Geschäft. Außerdem werden Sie so auch besser wahrgenommen und können mit besonderen Angeboten auf sich aufmerksam machen. In den Räumen selbst dürften Sie weder beraten noch abkassieren. Für das Festgelände unter freiem Himmel gelten andere Bestimmungen (Marktfestsetzung).
Weil in Berlin das Ladenöffnungsgesetz die Öffnungszeit an Sonntagen strikt regelt. Es gibt sogenannte allgemein freigegebene Sonntage. Darüber hinaus dürfen Geschäfte nach vorheriger Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt an weiteren 2 Sonntagen im Jahr öffnen, wenn diese im Zusammenhang mit einem lokalen Straßenfest oder internen Jubiläum stehen. Es sind Anmeldefristen zu beachten.
- Wenn Sie den Bölschefestsonntag beantragen, dürfen Sie nicht an dem Sonntag davor (oder danach) öffnen, sofern diese Sonntage allgemein freigegeben sind. Ob das zutrifft, können Sie auf der Seite der IHK checken.
- Sofern in der Woche vor oder nach dem Bölschefestsonntag ein Feiertag liegt, gilt die Regelung ebenso: es darf nicht geöffnet werden, eine Ausnahme ist nicht möglich.
- Bitte beachten Sie die Beschäftigungsverbote für Jugendliche, werdende und stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) (GVBl. S. 1045), erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 580), § 60 b GewO.
Damit Ihnen das auch bewusst wird. Zudem möchte das Ordnungsamt diese Bestätigung haben. Verkaufsstellen dürfen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Sonn-/Feiertagen und nur an insgesamt zwei Sonntagen pro Monat öffnen. Das Ordnungsamt kontrolliert dies in Stichproben.
An dem Samstag gilt ebenso das Berliner Ladenöffnungsgesetz, dass es Ihnen gestattet, ganz normal und regulär bis maximal 23.30 Uhr Ihr Geschäft zu öffnen. Wir bitten um eine Mindestöffnungszeit bis 19 Uhr.
Bitte senden Sie eine eMail mit Ihrer Frage oder rufen uns an: 0176-21 83 45 08 (AB)